ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND MANDATSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich und Definition von Buchhaltungsverträgen:
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Gesellschaft Fiduciaire Socofisc s.a., eingetragen im Handelsregister Luxemburg B 49547, im folgenden „Buchhalter“ genannt, und ihren „Mandanten“. Die auszuführenden Arbeiten beschränken sich auf die Bestimmungen des Artikel 2(2) d) des abgeänderten Gesetzes vom 10. Juni 1999 betreffend der Ausübung des Berufs des Experts-Comptable, soweit es sich dabei um Steuererklärungen und Buchhaltungsarbeiten gemäß Luxemburger Recht handelt und für die Belange luxemburgischer Behörden.

1.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten, erstellt der Buchhalter ausnahmsweise auch für ausländische Ämter Erklärungen. Da der Buchhalter jedoch nur für die im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen Arbeiten qualifiziert ist, übernimmt der Buchhalter keine Haftung in Bezug auf ausländische Erklärungen oder sonstige Tätigkeiten mit Auslandsbezug.

2. Dauer eines Mandats:
Mandate werden für die Dauer von einem Jahr erteilt. Sie verlängern sich jedes Jahr stillschweigend, sofern sie nicht mindestens drei Monate vor dem Stichtag der Unterzeichnung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unter den in § 2.1. erwähnten Kündigungsvoraussetzungen, gekündigt werden.

2.1 Ordentliche Kündigung
Die Kündigung kann per Einschreiben mit Rückschein, durch außergerichtliche Einigung oder gegen Übergabe einer unterschriebenen Empfangsbescheinigung erfolgen. Der Kunde darf das Mandat nur beenden, wenn er den Buchhalter unter Einhaltung der in §2 erwähnten Frist in Kenntnis setzt und vorausgesetzt, er hat alle Honorare für bereits erbrachte Leistungen gezahlt.

2.2 Zeitweilige Aufhebung
Wird ein Mandat aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt (Naturkatastrophen jeder Art, Brand, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Stromausfall, Störungen oder Unterbrechung der Telekommunikationsverbindungen, Computerausfall, sonstige technische Probleme) vorübergehend aufgehoben, verlängern sich die Fristen für die Erbringung der Leistungen um den Zeitraum, in dem die Erfüllung der Pflichten nicht möglich war. Während der zeitweiligen Aufhebung gelten die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter. Übt der Buchhalter mehrere Mandate für seinen Kunden aus, hat die vorübergehende Aufhebung, Unterbrechung oder Beendigung eines Mandates keine Auswirkung auf die übrigen Mandate. Das Mandat endet nicht durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers, durch Tod des Auftraggebers oder, falls es sich beim Auftraggeber um eine Gesellschaft handelt, durch Auflösung der Gesellschaft.

3. Pflichten des Buchhalters:
Der Buchhalter übt das ihm übertragene Mandat nach den Grundsätzen der Ethik und Unabhängigkeit sowie nach der Berufsordnung und den Standesregeln aus. Er übt sein Mandat unter Beachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten aus, insbesondere derjenigen, welche die Unabhängigkeit sowie die Verhütung von Geldwäsche und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung betreffen. Er ist im Rahmen der Ausübung seines Mandates nur verpflichtet, auf das angestrebte Ergebnis hinzuwirken (Leistungspflicht) und nicht, einen Erfolg herbeizuführen (Erfolgspflicht). Der Buchhalter ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen und zu speichern. Er ist berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte, Subunternehmer und Daten verarbeitende Unternehmen für die Ausführung des Auftrags heranzuziehen. Dabei hat der Buchhalter dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend der für den Berufsstand geltenden Regelungen verpflichten. Nach Beendigung seines Mandates gibt der Buchhalter seinem Mandanten die Dokumente zurück, welche ihm vom Mandanten für die Ausübung seines Mandates anvertraut wurden.

4. Berufsgeheimnis:
Der Buchhalter ist gebunden an das Berufsgeheimnis. Der Buchhalter verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Der Buchhalter kann verlangen, dass ihm diese Erklärung schriftlich erteilt wird. Der Buchhalter darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen es sei denn, es handelt sich um rechtmäßige Fragen der für die Gesetzanwendung zuständigen Behörden in der der Buchhalter im Rahmen seiner Berufsausübung Fragen beantworten und umfassend mitarbeiten muss. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht sowohl für den Buchhalter als auch für die Mitarbeiter seines Büros. Eine Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Buchhalters erforderlich ist. Der Buchhalter ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

5. Verantwortung und Pflichten des Mandanten:
Verantwortlich für Finanzinformationen über das Unternehmen oder die Gesellschaft, so wie sie den Eigentümern oder Dritten offen gelegt werden, sind ausschließlich die Geschäftsführer eines Unternehmens oder dessen Verwaltungsrat, bzw. die Geschäftsleitung einer Gesellschaft, ansonsten jeder gesetzliche Vertreter oder jede mit der Verwaltung beauftragte Person. Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Verhütung von Geldwäsche und zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung. Der Auftraggeber hat insbesondere dem Buchhalter ohne Aufforderung alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, damit ihm eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
Steuerbescheide, Kontoauszüge und andere Verwaltungsakte der Steuerverwaltungen (Administarion des Contributions Directes und Administration de l’Enregistrement) sowie die Abrechnungen, Kontoauszüge und Mitteilungen der Sozialversicherung (Centre Commun de la Sécurité Sociale) sind dem Buchhalter sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vier Wochen darauf einzureichen. Alle sonstigen von Behörden ausgestellten Dokumente sind spätestens mit Abgabe der Buchhaltung einzureichen, soweit bis dahin keinerlei Fristen versäumt werden. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Buchhalters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Buchhalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse des Buchhalters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Der Mandant muss auf Verlangen des Buchhalters schriftlich bestätigen, dass die zur Verfügung gestellten Dokumente, Informationen und Erklärungen vollständig sind, alle gesetzlichen vorgeschriebenen Maßnahmen zur Aufbewahrung der Original Schriftstücke ergriffen wurden und dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, die elektronische Datenverarbeitung und Datensicherheit sowie deren Aufbewahrung und Unverletzlichkeit zu gewährleisten.

6. Honorar, Vorschuss, Folgen der Nichtzahlung:
Der Buchhalter erhält von seinem Mandanten ein Honorar, das beide Parteien gemeinsam vereinbaren. Weitere Vergütungen, auch indirekte werden nicht gezahlt. Der Buchhalter hat Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten und Spesen. Sollte das Honorar nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist gezahlt werden, können Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden. Die Rechnungen sind soweit nicht anders vereinbart sofort nach Erhalt fällig. Die Rechnung gilt am zweiten Werktag nach Versand unwiderlegbar als eingegangen. Die Verzugszinsen laufen, ohne vorherige Mahnung von dem vorbenannten Zeitpunkt an. In jedem Fall bewirkt die Nichtzahlung der Honorare für den Buchhalter ein Zurückbehaltungsrecht der Akten und Unterlagen, welche ihm vom Mandanten vorgelegt wurden. Darüber hinaus kann er im Falle einer Nichterfüllung der Zahlungspflicht eine Pauschalentschädigung von mindestens 20% der ihm geschuldeten Beträge verlangen, um eventuelle Beitreibungskosten zu decken.

7. Haftung des Buchhalters:
Grundsätzlich haftet der Buchhalter nur bei grob fahrlässigen Handlungen, die gegen seine Leistungspflicht (im engen Sinne von Artikel 1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertrags- und Mandatsbedingungen) verstoßen unter den Voraussetzungen, dass eine grob fahrlässige Leistungspflichtverletzung vorliegt und eine haftungsbegründende Kausalität zwischen der grob fahrlässigen Handlung und dem erlittenen Schaden erwiesen ist. Reine Vermögensschäden, sowie deliktische Schäden sind von einer Haftungspflicht des Buchhalters vorweg ausgeschlossen. Der Höchstbetrag der vom Mandanten an den Buchhalter gegebenenfalls als Entschädigung oder als Schadensersatz jeglicher Art verlangt werden kann, beschränkt sich auf das Zweifache des für die Ausübung des betreffenden Auftrages festgelegten Honorars. Über jedes potenziell haftungsbegründendes Ereignis verpflichtet sich der Mandant ausdrücklich den Buchhalter unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern ab Kenntnis des Ereignisses) durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein in Kenntnis zu setzten. Ein Verstoß gegen das formgerechte und unverzügliche in Kenntnis setzen, wirkt zu Gunsten des Buchhalters haftungsausschließend. Die vorstehende formgerechte und unverzügliche Informationspflicht des Mandanten gilt außerdem zu Gunsten des Buchhalters als Ausschlussfrist für jegliche Ansprüche oder Forderungen jeglicher Art des Mandanten gegen den Buchhalter.

8. Sicherheit bei elektronischer Übertragung von Dokumenten:
Im Rahmen des vorliegenden Auftrages können, falls vom Kunden nicht ausdrücklich anders vorgegeben, Dokumente und Informationen nicht nur mit der Post oder per Fax übermittelt werden, sondern auch auf elektronischem Weg per E-Mail. Bei elektronischen Übertragungen kann es zu technischen Störungen kommen (insbesondere durch Vieren, Würmer, etc.), für die weder der Mandant noch der Buchhalter haften.

9. Geltendes Recht und Gerichtsstand:
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- Vertrags- und Mandatsbedingungen unterliegen ausschließlich dem materiellen luxemburgischen Recht. Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten das Gericht am Wohn- bzw. Firmensitz des Buchhalters. Der Buchhalter behält sich jedoch das Recht vor, gegen den Kunden an dessen Firmen- oder Wohnsitz oder vor einem anderen zuständigen Gericht vorzugehen.

10. Annahmen der Allgemeinen Geschäfts-, Vertrags- und Mandatsbedingungen:
Der Mandant hat die oben angegebenen Allgemeinen Geschäfts-, Vertrags- und Mandatsbedingungen zur Kenntnis genommen und erklärt sich mit diesen ausdrücklich und vorbehaltlos einverstanden.

11. Ausdrückliche Annahme bestimmter Klauseln:
Der Mandant wurde speziell auf den Inhalt der Klausel bezüglich der zivilrechtlichen Haftung des Buchhalters gemäß Artikel 7 hingewiesen. Der Kunde erklärt sich mit dieser Klausel ausdrücklich einverstanden. Der Mandant wurde auch auf die Zuständigkeitsklausel gemäß Artikel 9 hingewiesen. Der Kunde erklärt sich mit dieser Klausel ausdrücklich einverstanden.